Arbeitnehmer können Fahrtkosten zu einer Weiterbildungsstätte von der Steuer absetzen. Für Vollzeit- und Teilzeitbeschäftigte gelten allerdings unterschiedliche Regeln.
Wer sich weiterbilden möchte, kann die Fahrtkosten zur Ausbildungsstätte steuerlich geltend machen.
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Eine Bildungseinrichtung gilt nicht als regelmäßige Arbeitsstätte, wenn ein vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer mehrmals wöchentlich in seiner Freizeit an einer Weiterbildungsmaßnahme teilnimmt. Die Fahrtkosten können dann in tatsächlicher Höhe als Werbungskosten geltend gemacht werden - also die Hin- und die Rückfahrt. Das geht aus einem Urteil des Bundesfinanzhofes in München hervor, auf das der Bund der Steuerzahler in Berlin hinweist.
Bei einer bloßen Teilzeitbeschäftigung können die Fahrten zur Weiterbildungsstätte hingegen nur mit der Entfernungspauschale angesetzt werden. Das heißt, es können nur eine Strecke mit 30 Cent je mit dem Auto gefahrener Kilometer oder die Kosten für öffentliche Verkehrsmittel berücksichtigt werden, aber nicht Hin- und Rückfahrt mit dem Auto.
Aktenzeichen: VI R 66/05