Unter bestimmten Voraussetzungen können Eigentümer die Kosten für Sanierungsmaßnahmen steuerlich absetzen.
Sanierungskosten sind unter Umständen von der Einkommensteuer absetzbar- das hat der Bundesfinanzhof in drei Urteilen entschieden, die im Juni 2012 in München veröffentlicht wurden. Als Beispiele für abzugsfähige Umbauten nannten die obersten Steuerrichter die Beseitigung konkreter Gesundheitsgefahren durch Asbest, Brand- und Hochwasserschäden, den Befall eines Gebäudes mit Echtem Hausschwamm und die Beseitigung unzumutbarer Geruchsbelästigungen.
Der Schaden darf jedoch beim Kauf noch nicht erkennbar gewesen und vom Eigentümer nicht verschuldet worden sein. Auch muss der Steuerpflichtige zunächst mögliche Ersatzansprüche gegen Dritte geltend machen, und er muss sich die aus der Erneuerung ergebende Wertsteigerung anrechnen lassen. Nicht abzugsfähig sind die Kosten für übliche Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen oder für die Beseitigung von Baumängeln.
Aktenzeichen VI R 21/1, VI R 70/10 und VI R 47/10 (Urteile vom 29.03.2012)
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