Müssen Pendler zweimal am Tag zur Arbeit fahren, kann die Behörde die Entfernungspauschale trotzdem nur einmal am Tag berücksichtigen.
Wer zweimal täglich von Zuhause zur Arbeit pendelt, darf in der Steuererklärung nicht die doppelte Kilometerzahl angeben. Das hat das Hessische Finanzgericht in Kassel entschieden.
Nach dem am 21. Februar 2012 veröffentlichten Urteil kann für die zweite Fahrt kein weiterer Werbungskostenabzug geltend gemacht werden. Geklagt hatte ein Musiker. Er war häufiger zweimal am Tag zur Arbeit gefahren. Zwischen Probe und Aufführung lagen mindestens vier Stunden. Daher setzte der Musiker in seiner Steuererklärung für diese Tage zweimal die Entfernungspauschale zwischen Wohnung und Theater an.
Das Finanzgericht winkte aber ab und gab dem Finanzamt recht. Die Behörde hatte die Entfernungspauschale nur einmal pro Tag berücksichtigt. Das Gericht sieht dadurch keine verfassungswidrige Ungleichbehandlung. (Das Urteil vom 6. Februar 2012 war laut Mitteilung noch nicht rechtskräftig.)
Aktenzeichen: 4 K 3301/09
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