Trägt ein Arbeitgeber die Kosten für eine Clubmitgliedschaft seines Angestellten, müssen betriebliche Interessen belegt werden.
Andernfalls zählen die Beiträge für Tennis- oder Golfclub zum steuerpflichtigen Lohn des Angestellten. Ein betriebliches Interesse - etwa zur Kontaktpflege mit Geschäftspartnern - muss eindeutig belegt und dokumentiert werden, erläutert der Bund der Steuerzahler in Berlin. Arbeitnehmer sollten sich im Voraus sorgfältig informieren.
Denn die Beiträge zu solchen Clubs seien vergleichsweise hoch. Und in einem Fall vor dem Finanzgericht Niedersachsen wurde die Übernahme der Clubbeiträge im vergangenen Jahr grundsätzlich als geldwerter Vorteil eingestuft (Aktenzeichen: 11 K 72/08). Die Beträge wurden damit zu lohnsteuerpflichtigem Arbeitslohn.
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