Wer zwei Häuser besitzt, kann nicht für beide Steuerermäßigungen für Handwerkerkosten beanspruchen.
Wie aus einem Urteil des Bundesfinanzhofs in München hervorgeht, gilt für zusammen veranlagte Ehepartner, die mehrere Wohnungen nutzen, dennoch der übliche einfache Höchstbetrag. Derzeit beläuft sich dieser Höchstbetrag auf 1200 Euro. In dem Streitfall, der noch aus der Zeit vor der Anhebung datiert, lag die Grenze bei 600 Euro.
Die Kläger bewohnten Einfamilienhäuser an zwei Orten und beantragten in der gemeinsamen Einkommensteuererklärung für beide Wohnungen Steuerermäßigungen. Das Finanzamt gewährte die Steuerermäßigung nur bis zum Betrag von 600 Euro. Aus dem Gesetz sei nicht zu schließen, dass bei mehreren Wohnungen der Steuerbonus mehrfach zu gewähren sei. Er müsse daher in dem Fall nur einmal gewährt werden.
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