Wer als Eigentümer im Vorjahr einen Räum- und Streudienst beschäftigt hat, kann die Kosten steuerlich absetzen. Auf der Erklärung läuft das dann unter «haushaltsnahe Dienstleistungen», erläutert der Verband Privater Bauherren in Berlin.
Auch die Schornsteinfegerrechnungen dürfen geltend gemacht werden. Das Finanzamt erkennt aber nur ordentliche Rechnungen an, die per Überweisung bezahlt wurden. Bar auf die Hand honorierte Dienste werden nicht steuermindernd anerkannt.
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