Eltern sollten die Betreuungskosten für ihre Kinder vollständig steuerlich geltend machen.
Der Neue Verband der Lohnsteuerhilfevereine in Berlin rät weiterhin, bei einer Ablehnung des Finanzamts Widerspruch einzulegen und Verfahrensruhe zu beantragen.
Auf diese Weise könnten Eltern vom Ausgang eines schwebenden Verfahrens beim Bundesfinanzhof in München profitieren (Az.: III R 67/09). In dem Fall hatte ein Elternpaar aus Sachsen die gesamten Betreuungskosten für seine Kinder als Werbungskosten beantragt. Das Finanzamt erkannte aber nur die im Steuerrecht vorgesehenen zwei Drittel der Kosten an.
Dagegen klagten die Eltern beim Sächsischen Finanzgericht, verloren aber. Sie legten Revision ein, da die Begrenzung der absetzbaren Kosten gegen das objektive Nettoprinzip verstoße und somit verfassungswidrig sei. Bisher können Betreuungskosten bis zu 4000 Euro zu zwei Dritteln als Werbungskosten von der Steuer abgesetzt werden.
BerlinOnline Stadtportal Gmbh & Co KG
Karl-Liebknecht-Straße 29
D-10178 Berlin
Tel.: 01805 / 80 77 37
Fax.: 01805 / 00 28 97
(Festnetzpreis 14 ct/min; Mobilfunkpreise maximal 42 ct/min)
info@berlinonline.de
Mehr zum Thema