Fahrer von Transportfahrzeugen auf einem Betriebsgelände können keine Mehraufwendungen für Verpflegung geltend machen.
Das hat der Bundesfinanzhof in München entschieden (Az.: VI R 61/06). Das gelte auch dann, wenn das Gelände sehr weitläufig ist. Der Kläger arbeitete in einem Kali-Bergwerk und beförderte abgebrochenes Material in der etwa 100 Quadratkilometer großen Grube.
In seiner Einkommensteuererklärung machte der Mann einen Verpflegungsmehraufwand geltend. Er begründete das damit, dass er eine Tätigkeit ähnlich der eines Berufskraftfahrers ausübe. Doch die Bundesrichter entschieden gegen ihn: Eine Auswärtstätigkeit sei dadurch gekennzeichnet, dass der Steuerpflichtige vorübergehend von seiner Wohnung entfernt arbeite. Oder er sei an ständig wechselnden Orten eingesetzt. Der Grubenfahrer arbeite aber am Betriebssitz. Dort gebe es Einrichtungen zur vergleichsweise günstigen Verpflegung.
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