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Bundesarbeitsgericht in Erfurt
Eine Abmahnung hat eine Warnfunktion - deshalb muss laut BAG-Urteil vor einer ordentlichen Kündigung zunächst eine konkrete Abmahnung erfolgen. © dpa

Kündigung bedarf konkreter Abmahnung

Eine ordentliche Kündigung ist nur möglich, wenn der Arbeitgeber zuvor eine konkrete Abmahnung erteilt hat.

Eine Abmahnung müsse eine Warnfunktion haben und deutlich machen, dass bei erneuter Pflichtverletzung das Arbeitsverhältnis in Gefahr ist, urteilte das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt im Fall eines Pressefotografen. Er hatte mit seiner Kündigungsschutzklage vor dem höchsten deutschen Arbeitsgericht Erfolg.

Abmahnung soll klare Verhaltensregeln vorgeben

Der Fotograf habe zwar gegen seine Verpflichtung verstoßen, bei Erledigung seiner Arbeit angemessene Umgangsformen zu wahren, heißt es in der Urteilsbegründung. In vorausgegangenen Abmahnungen habe ihm der Arbeitgeber jedoch «keine hinreichend klaren und eindeutigen Verhaltensmaßregeln vorgegeben».

Deshalb sei der Arbeitgeber zuvor bereits zur Herausnahme der Abmahnungen aus der Personalakte verurteilt worden. Das Bundesarbeitsgericht hat nach eigenen Angaben nicht darüber entschieden, ob in Ausnahmefällen auch sachlich nicht berechtigte Abmahnungen die «kündigungsrechtliche Warnfunktion» erfüllen können.

2 AZR 283/08 vom 23. Juni 2009

Quelle: dpa

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(Bilder: Faakhir Rizvi/ www.sxc.hu ; Bob Smith/ www.sxc.hu ; sanja gjenero / www.sxc.hu ; Acer)