Arbeitnehmer, die gegen ihre Kündigung klagen wollen, müssen eine Frist einhalten.
Die Klage gegen eine Kündigung muss innerhalb von drei Wochen erfolgen. Versäumen Arbeitnehmer diese Frist aus eigenem Verschulden, kann die Kündigungsschutzklage nicht mehr nachträglich zugelassen werden.
Das gilt auch, wenn nicht sie selbst, sondern ein Prozessbevollmächtigter schuld an der Verspätung war. Die Kündigung ist dann sofort wirksam. Das geht aus einem Urteil vom Bundesarbeitsgericht in Erfurt hervor, auf das der Bund-Verlag in Frankfurt hinweist.
In dem Fall wollte ein Arbeitnehmer gegen seine drohende Entlassung vorgehen und hatte einen Gewerkschaftsvertreter damit beauftragt, die Kündigungsschutzklage für ihn zu erheben.
Wegen Bauarbeiten in dem Büro der Gewerkschaft wurde die Klage aber zu spät beim Gericht eingereicht und deshalb nicht mehr zugelassen. Der Kläger selbst trage zwar keine Schuld an der Verspätung - er müsse sich das Verschulden des von ihm beauftragten Gewerkschaftsvertreters aber zurechnen lassen, argumentierten die Richter.
Az.: 2 AZR 548/08
BerlinOnline Stadtportal Gmbh & Co KG
Karl-Liebknecht-Straße 29
D-10178 Berlin
Tel.: 01805 / 80 77 37
Fax.: 01805 / 00 28 97
(Festnetzpreis 14 ct/min; Mobilfunkpreise maximal 42 ct/min)
info@berlinonline.de
Mehr zum Thema