Gekündigte Arbeitnehmer haben nicht unbedingt einen Anspruch auf Weiterbeschäftigung bis zum Abschluss ihres Kündigungsschutzprozesses.
Das geht aus einem Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt hervor. Die Richter stellen darin fest, dass ein gekündigter Arbeitnehmer nur dann Weiterbeschäftigung verlangen könne, wenn zuvor der Betriebsrat der Kündigung unter Angabe der genauen Gründe widersprochen habe.
In dem Prozess hatte ein gekündigter Abteilungsleiter einer Autoniederlassung per Eilverfahren Beschäftigung bis zum Ende des Kündigungsrechtsstreites verlangt.
Der Betriebsrat hatte der Kündigung jedoch nur unter dem pauschalen Hinweis auf eine fehlerhafte Sozialauswahl widersprochen und keine weiteren Details genannt. Laut Urteil reicht dies jedoch nicht aus, um dem Arbeitnehmer die Weiterbeschäftigung zu ermöglichen. Der Betriebsrat hätte zumindest Namen vergleichbarer Arbeitnehmer nennen müssen.
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