Schwerbehinderte haben einen besonderen Kündigungsschutz- auch wenn sie in Privathaushalten arbeiten.
Das ergibt sich aus einem Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf, auf das die Deutsche Anwaltauskunft in Berlin hinweist. In dem Fall ging es um eine schwerbehinderte Frau, die als Haushälterin in einem Privathaushalt tätig war.
Der besondere Kündigungsschutz gilt unabhängig vom Arbeitsort
Sie klagte gegen ihre Kündigung mit dem Argument, dass ihre Entlassung nicht mit dem Integrationsamt abgesprochen war, obwohl das Sozialgesetzbuch dies vorsehe. Ihr Arbeitgeber wandte dagegen ein, dass der Paragraf für Beschäftigte in Privathaushalten nicht gelte.
Das sahen die Richter anders: Der besondere Kündigungsschutz für schwerbehinderte Arbeitnehmer bestehe unabhängig davon, wo sie arbeiten. Entscheidend sei allein, dass eine Schwerbehinderung vorliegt und ein Arbeitsverhältnis besteht. Dann gelte immer die Vorschrift, dass das Integrationsamt der Kündigung von Schwerbehinderten vorher zustimmen muss.
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