Ein Elternteil, das seine Arbeitszeit reduzieren möchte, muss dem Arbeitgeber ein konkretes Teilzeitbegehren vorlegen.
Das geht aus einem Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt hervor. Die Richter wiesen damit das Teilzeitbegehren einer Angestellten gegen eine Fluggesellschaft zurück. Die ursprünglich Vollzeit beschäftigte Frau wollte nach der Geburt ihrer beiden Kinder und der Elternzeit nur noch 15 Wochenstunden arbeiten.
Angebot muss eindeutig sein
Dem Unternehmen unterbreitete sie daraufhin zwei Alternativvorschläge mit jeweils unterschiedlichem Arbeitsumfang und Dienstzeiten. Die Firma lehnte dies jedoch ab.
Laut Urteil müssen Teilzeitbegehren sowie damit verbundene Arbeitsangebote so konkret formuliert sein, dass sie vom Arbeitgeber mit einem einfachen «Ja» angenommen werden könnten. Das Angebot zweier Alternativen aber sei schon nicht mehr zulässig, befanden die Richter.
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