Eine vom Personalleiter unterschriebene Kündigung ist formal wirksam. Es wird keine Vollmacht des Arbeitgebers benötigt. Das hat das Landesarbeitsgericht Köln entschieden.
In dem Fall, auf den der Deutsche Anwaltverein hinweist, bekam ein Arbeitnehmer eine vom Personalleiter unterschriebene Kündigung. Der Beschäftigte kannte die Person jedoch nicht. Da der Kündigung keine Vollmachtsurkunde durch den Arbeitgeber beilag, hielt er die Kündigung für unwirksam.
Zu Unrecht, entschied das Gericht (Az.: 7 Sa 1054/09). Personalleiter seien gewissermaßen kraft Amtes zum Ausspruch von Kündigungen bevollmächtigt. Das sei auch in der Arbeitnehmerschaft bekannt. Eine Vollmacht sei nicht notwendig. Dabei komme es nicht darauf an, ob die Person des Personalleiters dem Arbeitnehmer bekannt sei.
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