Bei der Wortwahl im Arbeitszeugnis kann der ausscheidende Mitarbeiter nicht viel beanstanden: Die Formulierungen liegen im Ermessen des Chefs.
Das Arbeitsgericht Frankfurt wies die Klage eines Vertriebsmanagers gegen einen Software-Dienstleister zurück. Der bei der Firma ausgeschiedene Arbeitnehmer wollte in seinem Arbeitszeugnis bestimmte Formulierungen lesen, etwa dass er «aus eigenem Wunsch» ausgeschieden sei, um sich beruflich neu zu orientieren. Das Unternehmen schrieb dagegen von einem «aus betrieblicher Veranlassung erfolgtem Ausscheiden».
Laut Gericht ist an dieser Formulierung nichts zu beanstanden. Äußerungen im Arbeitszeugnis hätten sich auch stets auf zurückliegende Tatsachen zu beschränken und müssten daher keine Angaben zur beruflichen Zukunft des Arbeitnehmers enthalten.
Aktenzeichen 7 Ca 1773/12
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