Arbeitnehmer müssen einen Arbeitsvertrag, der den mündlichen Vereinbarungen mit dem Arbeitgeber widerspricht, nicht unterschreiben.
Ist der schriftliche Arbeitsvertrag anders als die mündliche Vereinbarung, müssen Arbeitnehmer nicht unterschreiben. Das hat das Sozialgericht Heilbronn festgestellt. Auf das Urteil weist der Deutsche Anwaltverein hin.
In dem Fall hatte ein Arbeitgeber den Arbeitnehmer auf Basis einer mündlichen Vereinbarung eingestellt. Nun versuchte er, den Mitarbeiter zu bewegen, einen schriftlichen Arbeitsvertrag zu unterzeichnen. Der Vertrag sah unter anderem gelegentliche Mehrarbeit in Form von Überstunden, Nacht-, Wochenend- und Feiertagsarbeit vor. Als der Mitarbeiter sich weigerte, diesen Vertrag zu unterschreiben, wurde er gekündigt. Als er sich daraufhin arbeitslos meldete, verhängte die Agentur für Arbeit eine Sperrzeit von zwölf Wochen, da der Arbeitnehmer die Sperre leichtfertig verursacht habe.
Der Mann klagte gegen die Sperre vor Gericht und war erfolgreich. Er sei gegenüber seinem Arbeitgeber nicht dazu verpflichtet gewesen, einen inhaltlich anderen Arbeitsvertrag abzuschließen, so die Richter. Eine solche Pflicht sei mit der Vertragsfreiheit des Arbeitnehmers nicht vereinbar.
Aktenzeichen: S 7 AL 4100/08
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