Ehemalige Mitarbeiter haben ein Recht darauf, von ihrem alten Arbeitgeber aus dessen Web-Auftritt gelöscht zu werden- sonst kann es für ihn teuer werden.
Arbeitgeber sind verpflichtet, Daten eines ehemaligen Mitarbeiters aus ihrer Internet-Präsenz zu löschen. Anderenfalls verletzen sie dessen Persönlichkeitsrecht.
Das Hessisches Landesgericht begründete die Entscheidung damit, dass der Arbeitgeber nach dem Ausscheiden eines Mitarbeiters kein berechtigtes Interesse mehr hat, solche Daten zu veröffentlichen. Auf das Urteil weist der Deutsche Anwaltverein hin.
In dem Fall ging es um eine Rechtsanwältin, die in einer Steuerberater- und Anwaltssozietät tätig war. Mit ihrem Profil stand die Frau sowohl auf der Website der Kanzlei als auch auf deren News-Blog. Nach ihrem Ausscheiden verlangte die Anwältin die Löschung ihrer Daten. Die Kanzlei kam dem aber nur zum Teil nach: Auf dem News-Blog stand weiterhin das Profil der ehemaligen Mitarbeiterin inklusive Foto.
In erster und zweiter Instanz bekam die Frau Recht. Der ehemalige Arbeitgeber musste sämtliche Daten und Fotos aus seinem Internetauftritt löschen. Anderenfalls, so die Richter, drohe ein Ordnungsgeld von 50.000 Euro. Die fortdauernde Veröffentlichung des Profils nach Ende des Arbeitsverhältnisses greife unberechtigt in das Persönlichkeitsrecht der Klägerin ein. Das Profil habe werbenden Charakter. Es werde der Eindruck erweckt, die Anwältin gehöre weiterhin der Sozietät an. Dies führe auch zu Wettbewerbsnachteilen für die Rechtsanwältin. Denn potenzielle Mandanten würden auf die Homepage des ehemaligen Arbeitgebers verwiesen.
Aktenzeichen: 19 SaGa 1480/11
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