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Leiharbeit
Wenn es keinen anwendbaren Tarifvertrag mit anderslautender Regelung gibt, gilt das im Betrieb des Entleihers übliche Entgelt. © dpa

Zeitarbeitsfirma muss übliches Entgelt zahlen

Zeitarbeiter haben Anspruch auf die in einem Betrieb übliche Vergütung- es sei denn, es gibt einen anwendbaren Tarifvertrag mit gültigen Regelungen.

Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat eine Zeitarbeitsfirma dazu verurteilt, einer Leiharbeitnehmerin das im Entleiher-Betrieb übliche Entgelt zu zahlen. Im Arbeitsvertrag der Arbeitnehmerin war eigentlich vereinbart, dass ein mit der Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften für Zeitarbeit und Personal-Service-Agenturen (CGZP) ausgehandeltes niedrigeres Tarifniveau gelten soll.

Gewerkschaft muss tariffähig sein

Die Richter verwiesen aber in dem Urteil auf eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom Dezember 2010, wonach die CGZP nicht tariffähig ist. Das Landesarbeitsgericht bestätigte mit seinem Urteil eine Entscheidung des Arbeitsgerichts Frankfurt/Oder.

Nach den gesetzlichen Bestimmungen hat ein Zeitarbeitsunternehmen an den Arbeitnehmer die im Betrieb des Entleihers übliche Vergütung zu zahlen, sofern nicht ein anwendbarer Tarifvertrag eine andere Regelung enthält.

Aktenzeichen: 7 Sa 1318/11

Quelle: dpa
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