Unterwäsche, Haarfarbe, Länge der Fingernägel: Manchmal dürfen Arbeitgeber sogar das bestimmen.
Arbeitgeber dürfen ihren Mitarbeiterinnen vorschreiben, BHs oder Unterhemden zu tragen. So entschied das Landesarbeitsgericht Köln.
Nach Ansicht des Gerichts ist diese Regel keine unverhältnismäßige Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts. Der Beschluss betraf eine Gesamtbetriebsvereinbarung eines Unternehmens, das an Flughäfen im Auftrag der Bundespolizei Fluggastkontrollen vornimmt.
In der Vereinbarung waren strenge Regeln über das Aussehen der Beschäftigten festgehalten. Zu Recht, befanden die Richter. Die Vorschriften dienten dem Schutz der vom Arbeitgeber gestellten Dienstkleidung und einem ordentlichen Erscheinungsbild.
Auch die Anweisung, Fingernägel in maximaler Länge von 0,5 Zentimeter über der Fingerkuppe zu tragen, sei rechtens. Sie verhindere, dass Passagiere verletzt werden. Zu streng dürfen die Regeln allerdings nicht sein: Vorschriften über die Farbe der Fingernägel bei weiblichen Angestellten sind nach Auffassung des Gerichts nicht zulässig.
Ebenso darf männlichen Mitarbeitern nicht vorgeschrieben werden, bei Haarfärbungen nur natürlich wirkende Farben zu tragen.
Aktenzeichen: 3 TaBV 15/10
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