Arbeitnehmer müssen über ihr Gehalt nicht länger Stillschweigen bewahren.
Das ergibt sich aus einem Urteil des Landesarbeitsgerichts Mecklenburg-Vorpommerns in Rostock, auf das die Rechtsanwaltskammer in Düsseldorf hinweist.
So seien Klauseln im Arbeitsvertrag unwirksam, die zum Stillschweigen über die Höhe der Bezüge verpflichten. Ein Arbeitnehmer hatte sich trotz einer entsprechenden Klausel in seinem Vertrag mit einem Kollegen über seine Bezüge ausgetauscht und prompt eine Abmahnung erhalten. Dagegen zog er vor Gericht - und gewann.
Die Klausel benachteilige den Arbeitnehmer unangemessen, urteilten die Richter. Jeder Arbeitnehmer dürfe frei über sein Gehalt reden. Das Gespräch mit Kollegen sei schließlich die einzige Möglichkeit festzustellen, ob der Arbeitgeber bei der Lohnhöhe den Gleichbehandlungsgrundsatz einhalte.
Ein derartiges Verbot verstoße auch gegen die sogenannte Koalitionsfreiheit, weil es Mitteilungen über die Lohnhöhe an eine Gewerkschaft verbiete. Wenn aber die Gewerkschaften die Lohnstruktur eines Unternehmens nicht kennen, seien sinnvolle Arbeitskämpfe unmöglich.
Aktenzeichen: 2 Sa 237/09
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