Bei betriebsbedingten Kündigungen darf ein Arbeitgeber die Betroffenen nicht so auswählen, dass der Altersdurchschnitt der Belegschaft sinkt. Das geht aus einem Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz (LAG) in Mainz hervor.
In diesem Fall sei die Kündigung sozial nicht gerechtfertigt, heißt es in dem Urteil (Aktenzeichen: 10 Sa 581/09). Das Gericht gab mit seinem Spruch der Kündigungsschutzklage eines 52-jährigen Gartenbauhelfers statt, der seit 16 Jahren in einem Betrieb beschäftigt ist. Nach Auftragsrückgängen hatte der Arbeitgeber zwei Mitarbeitern betriebsbedingt gekündigt, darunter dem 52-Jährigen. Der klagte mit der Begründung, der Arbeitgeber habe jüngere Mitarbeiter geschont. Das sei sozial nicht gerechtfertigt, denn für ihn sei es schwerer, einen neuen Arbeitsplatz zu finden.
Das LAG schloss sich dieser Auffassung an. Ein Arbeitgeber dürfe bei betriebsbedingten Kündigungen Mitarbeiter allenfalls mit dem Ziel auswählen, die Altersstruktur des Betriebs zu sichern, aber nicht zu verbessern, betonten die Richter. Daher sei die hier getroffene Sozialauswahl fehlerhaft.
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