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Gerichtsgebäude
Auch bei der Klage gegen die Kündigung gilt: Wer zu spät kommt, bestraft das Leben. © Michael Grabscheit/ pixelio

Kündigung: Innerhalb von drei Wochen dagegen klagen

Grundlos gekündigt: Warum Arbeitnehmer mit dem Gang vors Gericht nicht warten dürfen.

Die Klage gegen eine Kündigung müssen Arbeitnehmer innerhalb von drei Wochen erheben. Die Frist läuft ab dem Zugang der Kündigung. Darauf weist der Bund-Verlag in Frankfurt hin.

Schnelles Handeln ist gefragt

Innerhalb dieser Zeit können Mitarbeiter nach dem Kündigungsschutzgesetz vom Arbeitsgericht prüfen lassen, ob ihre Entlassung zulässig ist. Wer die Frist versäumt, kann die Kündigung nicht mehr anfechten. Denn danach gilt sie als rechtswirksam, selbst wenn der Kündigungsgrund eigentlich unangemessen war.

Ebenfalls eine Frist von drei Wochen gilt, wenn Arbeitnehmer einklagen wollen, dass die Befristung ihres Arbeitsvertrages für unwirksam erklärt wird. Die Zeit dafür beginnt mit dem Ablauf der im Arbeitsvertrag genannten Befristung.

Quelle: dpa

Kündigung

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