Wer während einer Krankmeldung schwarzarbeitet, riskiert die Kündigung.
So entschied das Hessische Landesarbeitsgericht, wie die Deutsche Anwaltauskunft in Berlin mitteilt. In dem Fall war einem Arbeitnehmer betriebsbedingt gekündigt worden. Während der Kündigungsfrist meldete er sich arbeitsunfähig. Das Unternehmen schaltete einen Detektiv ein, um die Arbeitsunfähigkeit überprüfen zu lassen. Dieser rief den Arbeitnehmer an, gab sich als Auftraggeber aus und behauptete, er suche jemanden für Tätigkeiten wie Malerarbeiten. Der Arbeitnehmer erklärte sich nach Angaben des Detektivs sofort dazu bereit. Auf die Frage, ob er denn arbeitslos sei, habe der Arbeitnehmer erklärt, dass er krank sei und deshalb sofort zur Verfügung stehen könne. Das Unternehmen kündigte daraufhin das Arbeitsverhältnis fristlos. Der Arbeitnehmer verlor dadurch seinen Anspruch auf eine Abfindung.
Der Arbeitnehmer behauptete vor Gericht, der Detektiv habe ihn falsch verstanden. Tatsächlich habe er den Auftrag an seinen Bruder weiterleiten wollen. Das überzeugte jedoch nicht: Arbeitnehmer sollten schon den Anschein jeglicher Unredlichkeit im Zusammenhang mit Arbeitsunfähigkeit vermeiden, entschieden die Richter und erklärten die fristlose Kündigung für rechtens.
Aktenzeichen: 6 Sa 1593/08
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