Lauthalse Kritik am Chef kann zu fristloser Kündigung führen - anders sieht es aber beim vertrauten Plausch mit Kollegen aus.
Kritische Äußerungen über den Arbeitgeber, die in einem vertraulichen Gespräch zwischen Kollegen gefallen sind, rechtfertigen keine fristlose Kündigung. Das entschied das Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz in Mainz in einem Urteil.
Nach dem Richterspruch gilt dies jedenfalls dann, wenn der Mitarbeiter darauf vertrauen durfte, der Inhalt des Gespräches werde vertraulich bleiben.
Das Gericht gab der Kündigungsschutzklage einer Arbeitnehmerin statt. Die Klägerin hatte sich in einem Plausch mit einer Auszubildenden kritisch über den Arbeitgeber und die Betriebsatmosphäre geäußert.
Dieser erfuhr allerdings von der Kritik und kündigte der Mitarbeiterin wegen übler Nachrede und Beleidigung fristlos.
Das LAG sah dafür keinen Anlass. Zwar könne eine Ehrverletzung durchaus die fristlose Kündigung rechtfertigen. In einem vertraulichen Gespräch gefallene Äußerungen würden jedoch vom Recht auf Privatsphäre geschützt.
Wenn dabei allein ein Gesprächspartner die Vertraulichkeit breche, könne dies nicht zulasten der übrigen Gesprächsteilnehmer gehen.
Aktenzeichen: 1 Sa 230/09
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