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Azubi uns Ausbilder
Auszubildene haben ein Recht auf Kündigungsschutz - auch wenn es dem Betrieb finanziell mal nicht so gut gehen sollte. © dpa

Kündigungschutz von Azubis greift auch bei betrieblicher Pleite

Trotz Insolvenzanmedung darf der Arbeitgeber seinen Azubis nicht kündigen. Ausnahmen gibt es aber auch hier.

Ist der Betrieb pleite, dürfen Azubis nicht einfach gekündigt werden. Vor der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens ist eine Kündigung nur zulässig, wenn der Betrieb komplett stillgelegt wird.

Ausnahmen

Vor der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens ist eine Kündigung nur zulässig, wenn der Betrieb komplett stillgelegt wird. Dann dürfen Azubis laut dem Berufsbildungsgesetz auch fristlos entlassen werden, wie der Deutsche Industrie- und Handelskammertag (DIHK) in Berlin in einem Merkblatt erläutert.

Im eröffneten Insolvenzverfahren ist eine Entlassung bereits gerechtfertigt, wenn es künftig keine Ausbildungsmöglichkeiten im Betrieb mehr gibt. Dann gilt eine dreimonatige Kündigungsfrist.

Keine Gehaltskürzung

Solange die Ausbildung noch läuft, müssen Lehrlinge angesichts der Betriebspleite nicht auf ihren Lohn verzichten. Der Insolvenzverwalter muss ihnen weiter ihre Ausbildungsvergütung zahlen.

Zwar können sich beide Seiten auf eine Kürzung der Vergütung einigen. Der Azubi dürfe aber nicht weniger als im Vorjahr erhalten.

Präsidenzfall

Beim insolventen Autozulieferer Karmann in Osnabrück haben vergangene Woche 61 der mehr als 130 Auszubildenden die Kündigung erhalten.

Nach Angaben eines Sprechers des Insolvenzverwalters sollen sie wenn möglich noch bis Ende Januar beschäftigt werden und ihren Abschluss machen. Das Unternehmen verhandelt seit Wochen mit Auftraggebern um die Bezahlung offener Rechnungen, um die endgültige Schließung zu vermeiden.

Quelle: dpa
(Bilder: Faakhir Rizvi/ www.sxc.hu ; Bob Smith/ www.sxc.hu ; sanja gjenero / www.sxc.hu ; Acer)