Die bloße Androhung des Krankschreibens ist Grund zur Kündigung
Aus der Begründung des Urteils geht hervor, dass nicht die Krankschreibung an sich, sondern die Androhung der Krankschreibung Grund genug für eine fristlose Kündigung ist. Denn diese Androhung zeige die Bereitschaft, das Entgeldfortzahlungsrecht zu missbrauchen. Da laut dem Arbeitsgericht zum Zeitpunkt der Unterredung über den Urlaub keine objektive Krankheit bestand, ist die Androhung derselben – auch ohne spätere Krankschreibung – Grund genug zur fristlosen Kündigung.
Die Arbeitgeberin, die ein Hotel besitzt, hatte ihre Putzfrau gebeten, ihren Urlaub um zwei Wochen zu verschieben, weil im Hotel zur Urlaubszeit der Klägerin besonders viel Arbeit anfallen würde. Daraufhin hatte die Klägerin mit „Nö, dann bin ich eben krank.“ geantwortet und später zur beantragten Urlaubszeit tatsächlich eine Krankschreibung über zwei Wochen eingereicht. Die Argumentation der Klägerin, dass sie schon länger an einer Schulterverletzung litt, die sie tatsächlich arbeitsunfähig machte, ließ das Landgericht nicht gelten.