Bei einem Umzug darf sich die Vertragslaufzeit für einen Telefon- und Internetanschluss nicht mehr einfach verlängern, wenn man den Anschluss mitnimmt.
Nimmt ein Kunde seinen Telefon- oder Internetanschluss beim Umzug mit, darf sich die Vertragslaufzeit nach dem neuen Telekommunikationsgesetz nicht mehr einfach verlängern. Das Unternehmen kann für den Umzug aber ein Entgelt verlangen, das nicht höher sein darf als die Gebühr für eine Anschluss-Neuschaltung, erklärt die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen.
Können die vertraglich vereinbarten Leistungen, zu denen zum Beispiel die Geschwindigkeit der Internetverbindung zählt, am neuen Wohnort nicht erbracht werden, kann der Verbraucher mit einer Frist von drei Monaten zum Monatsende vorzeitig kündigen. Das gilt auch bei einem Umzug ins Ausland. Noch schneller ist der Ausstieg möglich, wenn eine kürzere Frist vereinbart wurde.
In jedem Fall müssen sich Kunden vor ihrem Umzug rechtzeitig kümmern. Die Verbraucherschützer empfehlen, den Anbieter über den Termin des Umzugs zu informieren und dabei nachzufragen, ob es möglich ist, den Anschluss mitzunehmen. Ratsam sei, eine dreiwöchige Frist für die Beantwortung zu setzen. Kann der Provider den Vertrag nicht weiter erfüllen, darf der Kunde kündigen. Bei dieser Gelegenheit kann er Kunde auch gleich die Umschaltung des Anschlusses am Umzugstag beantragen.
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