Dienstag, 7. Februar 2012 11:28 Uhr
Wenn Schimmel in der Wohnung zu einer lebensgefährlichen Erkrankung führt, dürfen die Mieter das Mietverhältnis fristlos kündigen. Außerdem dürfen sie die Miete um 100 Prozent mindern - die Zahlungen also einstellen.
Das geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Berlin hervor, auf die der Deutsche Mieterbund hinweist (Az.: 65 S 345/07). In dem Fall waren Mutter und Tochter aufgrund des Schimmelpilzbefalls in der Wohnung lebensgefährlich an einer Lungenentzündung erkrankt.
Die Mutter musste im Krankenhaus reanimiert werden und lag drei Tage lang im Koma. Die Tochter erlitt ebenfalls eine erhebliche Lungenentzündung. Ein Sachverständigengutachten belegte, dass die lebensgefährlichen Erkrankungen durch die in der Wohnung befindlichen Schimmelpilze hervorgerufen worden waren.
In einer solchen Situation sei es den Mietern nicht zuzumuten, das Mietverhältnis fortzusetzen, urteilten die Richter. Es könne auch nicht von den Bewohnern verlangt werden, zunächst eine Beseitigung der Mängel mit Fristsetzung zu fordern.
Die Mieter dürften vielmehr sofort fristlos kündigen und ausziehen. Obwohl nicht alle Räume gleich stark vom Schimmel befallen waren, durften sie außerdem die Mietzahlungen einstellen. Nach Angaben des Mieterbundes wurde vor Gericht nicht geklärt, wer die Verantwortung für den Schimmelpilzbefall hatte.
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