Donnerstag, 11. November 2010 16:51 Uhr
Der Lärm eines nahen Spielplatzes berechtigt Mieter nicht zur Mietminderung. Darauf weist die Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und Immobilien des Deutschen Anwaltvereins in Berlin hin.
Sie beruft sich dabei auf ein Urteil des Amtsgerichts Frankfurt (Az.: 33 C 2368/08-50). In dem Fall hatte ein Ehepaar eine Wohnung in der Nähe eines Spielplatzes gemietet. Weil es sich durch den Lärm der Kinder gestört fühlte, kürzte das Paar die Miete. Es verwies darauf, dass der Aushilfshausmeister beim Einzug gesagt hätte, dass der Spielplatz verlegt werde.
Vor Gericht bekam aber der Vermieter Recht: Der auf Bolz- und Spielplatz entstehende Lärm müsse als «sozialadäquat» hingenommen werden. Eine kinderfreundliche Umgebung sei schon aus gesellschaftspolitischen Gründen wünschenswert.
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