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Gewerbliche Nutzung der Mietwohnung- Urteile

Freitag, 12. November 2010 15:55 Uhr

Vermieter müssen eine teilweise berufliche Nutzung einer Mietwohnung erlauben. Voraussetzung dafür ist, dass andere Mieter dadurch nicht gestört werden und die Wohnung nicht in Mitleidenschaft gezogen wird, erklärt der Deutsche Mieterbund in Berlin.

Reger Publikumsverkehr zum Beispiel ist ein Ausschlussgrund für die dauerhafte Berufsausübung in der Wohnung - das habe das Landgericht Schwerin in einem Fall entschieden, in dem ein Mieter ein Ingenieurbüro in der Wohnung eröffnete (Az.: 6 S 96/94).

Auch ein Kosmetikstudio in der Wohnung darf der Vermieter verbieten: Wird die Wohnung für kosmetische Behandlungen und zum Verkauf von Kosmetikartikeln genutzt, könne dadurch Laufkundschaft angezogen werden, entschied das Landgericht Berlin (Az.: 63 S 51/87).

Dagegen seien Terminabsprachen von zu Hause aus (Amtsgericht Berlin-Charlottenburg Az.: 3 C 548/91) und das Erledigen «büromäßiger Arbeit» abends und am Wochenende keine gewerbliche Wohnungsnutzung und daher erlaubt (Landgericht Stuttgart Az.: 16 S 327/91).

Quelle: dpa

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