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Kündigung: Wirksam auch bei drohender Obdachlosigkeit

Montag, 15. November 2010 14:01 Uhr

Mieter können sich im Fall einer Kündigung nicht ohne weiteres auf drohende Obdachlosigkeit berufen. Das geht aus einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Darmstadt hervor, auf das die Mietrechtsexperten des Deutschen Anwaltvereins hinweisen.

«Obdachlos» ist laut dem Urteil (Aktenzeichen: 3 L. 946/09 DA) nur, wer unfreiwillig ohne Dach über dem Kopf und nicht in der Lage ist, sich aus eigenen Kräften eine neue Wohnung zu beschaffen. Das Auslaufen eines befristeten Mietvertrags dagegen deute nicht automatisch auf drohende Obdachlosigkeit hin.

In dem Fall vermietete ein Eigentümer sein Haus für die Dauer eines berufsbedingten Auslandsaufenthalts befristet an eine Familie. Vor seiner Rückkehr informierte er die Mieter rechtzeitig - dennoch verweigerte diese den Auszug und zahlte auch keine Miete mehr. Auch eine erfolgreiche Räumungsklage bewegte die Familie nicht zum Auszug. Die Stadt verpflichtete den Eigentümer obendrein, im Interesse des Gemeinwohls die Familie weiter unterzubringen, erläutern die Anwälte. Sie würde sonst auf der Straße stehen, und die Gemeinde müsste dann für eine Unterbringung sorgen.

Das Verwaltungsgericht bewertete das Interesse des Vermieters aber höher. Der Begriff der Obdachlosigkeit treffe auf die Familie nicht zu: Sie habe sich um nichts gekümmert und nicht versucht, eine neue Wohnung zu finden. Und die Stadt habe nicht überzeugend darlegen können, dass es keinen zumutbaren Wohnraum für die Familie gebe. Daher könne sie nicht das Haus des Vermieters als «Obdachlosenunterbringung» in Anspruch nehmen.

Quelle: dpa

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(Bilder: Stephanie Hofschlaeger / www.pixelio.de ; Immobilien Scout GmbH; Patrick Lebeda / www.sxc.hu ; www.b2b-deutschland.de ; Birgit Lieske / www.pixelio.de )