Donnerstag, 11. November 2010 15:38 Uhr
Hat der Vermieter die Rechnung nicht bezahlt, muss der Mieter hinnehmen, dass Strom oder Gas abgestellt werden können. So entschied das Landgericht Saarbrücken in einem Beschluss (Az.: 5 T 236/09).
Das gilt auch dann, wenn der Mieter die Betriebskosten ordnungsgemäß an den Vermieter gezahlt hat. Das Gericht wies damit den Antrag eines Mieters auf das Erlassen einer einstweiligen Verfügung ab, mit der ein Energieversorger verpflichtet werden sollte, die Wohnung weiter mit Energie zu beliefern.
Das Unternehmen hatte die Lieferung eingestellt, weil der Vermieter keine Voraus- und Abschlusszahlungen geleistet hatte. Das Landgericht sah dafür keine rechtliche Grundlage. Zwischen dem Energieversorger und dem Mieter bestehe kein Vertragsverhältnis. Der Mieter könne in solchen Fällen außerdem selbst mit dem Versorger einen Liefervertrag abschließen.
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