Donnerstag, 11. November 2010 15:07 Uhr
Ein Makler hat bereits Anspruch auf Provision, wenn er dem Eigentümer einer Immobilie einen Interessenten nennt. Dieser müsse noch nicht zum Kauf entschlossen sein.
Darauf weist das Institut für Wirtschaftspublizistik in Würzburg hin. Es beruft sich auf ein Urteil des Bundesgerichtshofs in Karlsruhe (Az.: III ZR 82/08). In dem Fall hatte eine Frau eine Maklerin mit dem Verkauf von vier Wohnungen beauftragt. Für eine erfolgreiche Vermittlung sollte die Maklerin eine Provision erhalten.
Nachdem die Eigentümerin den Maklervertrag wieder gekündigt hatte, verkaufte sie eine der Wohnungen für 633 150 Euro. Darauf klagte die Maklerin auf eine Courtage in Höhe von 22 033 Euro. Denn mit dem Schalten eines Zeitungsinserats, mehreren Telefonaten und einer Besichtigung mit dem Käufer habe sie ihre Maklerleistungen vertragsgemäß erbracht.
Dieser Ansicht war auch das Gericht und gab der Klägerin recht. Durch die Telefonate und die Besichtigung habe sie der Eigentümerin einen Kaufinteressenten vermittelt, mit dem diese Verhandlungen über einen Kaufvertrag aufnehmen konnte. Es sei nicht erforderlich, dass der Interessent bereits zum Kauf entschlossen ist. Denn wer sich für den Kauf einer Immobilie interessiere, sei typischerweise noch auf der Suche und daher unentschlossen.
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