Donnerstag, 11. November 2010 15:01 Uhr
Öffentliche Fördermittel muss ein Vermieter bei einer Renovierung berücksichtigen. Er darf also bei der Berechnung der Mieterhöhung den Zuschuss nicht ohne weiteres einbeziehen.
Das geht aus einem Urteil des Bundesgerichtshofs in Karlsruhe hervor, über das die Fachzeitschrift «BGH-Report» berichtet (Aktenzeichen: VIII ZR 179/08). In dem Fall hatte die Vermieterin für Renovierungsmaßnahmen aus öffentlichen Fördermitteln ein zinsverbilligtes Darlehen erhalten.
Nach Abschluss der Renovierung erhöhte sie die Miete und begründete das unter anderem pauschal mit den Renovierungskosten. Die Bundesrichter entschieden, die Klägerin müsse genau darlegen, welche Kosten sie selbst getragen habe. Das sei beispielsweise bei einer öffentlichen Förderung nicht in vollem Umfang der Fall. Eventuelle Vergünstigungen dürfe sie nicht in die Berechnung der höheren Miete einbeziehen.
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