Donnerstag, 11. November 2010 14:26 Uhr
Mieter müssen einen Anspruch auf Schönheitsreparaturen rechtzeitig geltend machen. Andernfalls kann er verjähren. In einem Fall vor dem Amtsgericht Wetzlar machte eine Mieterin 2007 geltend, dass seit 13 Jahren nichts ausgebessert worden sei.
Spätestens seit dem Jahr 2000 habe sich die Wohnung in einem renovierungsbedürftigen Zustand befunden (Az.: 38 C 1882/07). Die Vermieterin argumentierte, dass der Anspruch der Mieterin verjährt sei, erläutern die Miet- und Immobilienrechtsexperten des Deutschen Anwaltvereins in Berlin. Beide Seiten waren sich einig, dass ein Renovierungsbedarf schon im Jahr 2000 vorlag - und damit schon seit 8 Jahren. Die gesetzliche Verjährungsfrist für solche Ansprüche betrage aber nur 3 Jahre.
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