Donnerstag, 11. November 2010 14:47 Uhr
Ob aus Sicherheitsgründen oder Beobachtung anderer Orte: Eine Videoüberwachung an der Haustür muss ein Mieter nicht dulden.
Eine Videokamera am Eingang eines Mietshauses kann grundsätzlich gegen die Persönlichkeitsrechte der Hausbewohner verstoßen und muss deshalb auf Verlangen entfernt werden.
Das geht aus einem Urteil des Amtsgerichts Frankfurt hervor. Die Richter gaben damit der Klage einer Mieterin statt und verurteilten einen anderen Mieter, die an seinem Küchenfenster angebrachte Anlage zu entfernen (AZ 30 C 3173/08-47).
Der beklagte Hausbewohner wollte die Videoüberwachung mit dem Umstand rechtfertigen, dass er damit vor allem den gegenüberliegenden Biergarten überwachen wolle, den seine Tochter betreibe und in dem es schon mehrfach zu Straftaten - Zechprellerei und ähnlichem - gekommen sei. Die klagende Hausgenossin wolle er dagegen überhaupt nicht kontrollieren, diese sei auch niemals gefilmt worden.
Laut Urteil kommt es aber nicht darauf an, ob die Mieterin bereits gefilmt worden sei oder nicht. Allein die Existenz einer solchen Anlage beeinträchtige bereits deren Persönlichkeitsrecht und liefere sie beim Betreten oder Verlassen des Hauses einem «Überwachungsdruck» aus. So könne sie schließlich niemals vollständig ausschließen, nicht doch von der Kamera observiert zu werden.
Auch der Hinweis auf die Verhinderung von Straftaten ging ins Leere: Das allgemeine Persönlichkeitsrecht stehe in der Regel über einfachen Vermögensinteressen, so das Gericht.
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