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Renovierung: Oft Anspruch auf Rückerstattung

Donnerstag, 11. November 2010 14:09 Uhr

Wer in den vergangenen Jahren beim Auszug aus der Mietwohnung ungerechtfertigterweise renoviert hat, kann vom Vermieter jetzt Geld zurückfordern. Darauf weist der Deutsche Mieterbund in Berlin unter Berufung auf ein neues Urteil hin.

Der Mieterbund schätzt, dass 75 Prozent aller Mietvertragsklauseln zu Schönheitsreparaturen unwirksam sind. Etwa eine Million Mieterhaushalte könnten Rückerstattungsansprüche geltend machen.

Der Bundesgerichtshof in Karlsruhe ging in dem Fall (Aktenzeichen: VIII ZR 302/07) von einer «ungerechtfertigten Bereicherung des Vermieters» aus, wenn der Mieter trotz einer unwirksamen Klausel im Mietvertrag renoviert hat. Der Mieter kann seine Freizeit, die aufgewendeten Kosten für Material und Hilfe aus dem Bekanntenkreis oder «übliche Kosten» für ein beauftragtes Unternehmen vom Vermieter zurückverlangen. Um böse Überraschungen zu vermeiden, sollten Mieter ihren Anspruch laut dem Mieterbund allerdings vorher gewissenhaft prüfen oder prüfen lassen.

Eine Schönheitsreparaturklausel ist dann unwirksam, wenn die Vorschrift den Mieter unabhängig von seiner Wohndauer zu einer Endrenovierung verpflichtet. Auch starre Fristenpläne für Renovierungen sind unwirksam, zählt der Mieterbund auf. Gleiches gilt für starre Quotenregelungen, die den Mieter zur anteiligen Geldzahlung verpflichten, wenn die üblichen Renovierungsintervalle beim Auszug noch nicht abgelaufen sind. Unzulässig könnten auch feste Vorgaben dazu sein, auf welche Art Schönheitsreparaturen vorgenommen werden müssen und in welcher Farbe tapeziert oder gestrichen werden muss.

Quelle: dpa

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(Bilder: Stephanie Hofschlaeger / www.pixelio.de ; Immobilien Scout GmbH; Patrick Lebeda / www.sxc.hu ; www.b2b-deutschland.de ; Birgit Lieske / www.pixelio.de )