Donnerstag, 11. November 2010 13:59 Uhr
Wenn der Eigenbedarf schon bei der Vermietung einer Wohnung abzusehen war, darf sich ein Vermieter bei der Kündigung nicht auf Eigenbedarf berufen. Das kann zum Beispiel aufgrund einer absehbaren Krankheitsentwicklung der Fall sein.
Auf ein entsprechendes Urteil des Amtsgerichts Bremen weisen die Miet- und Immobilienrechtsexperten des Deutschen Anwaltvereins in Berlin hin (Az.: 4 C 513/07). Die Kündigung sei nur dann rechtens, wenn der Krankheitsverlauf nicht abzusehen war.
In dem Fall vermietete der Besitzer eines Einfamilienhauses das Gebäude unbefristet. Nach wenigen Monaten machte er Eigenbedarf geltend: Sein Bruder sei nach einer Knieoperation auf Betreuung angewiesen. Die Richter gaben aber dem Mieter recht: Die Krankheitsentwicklung des Bruders sei bei der Vermietung schon absehbar gewesen. Der Vermieter hätte einen Zeitmietvertrag oder einen Vertrag mit speziellem Kündigungsrecht abschließen können.
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