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Nachbarschaftshilfe: Haftung bei grober Fahrlässigkeit

Donnerstag, 11. November 2010 13:53 Uhr

Wer unentgeltlich Nachbarschaftshilfe leistet, haftet bei einem Unfall nur für grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz. Das geht aus einem Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart hervor, über das der «NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht» berichtet.

Denn in solchen Fällen sei auch ohne ausdrückliche Vereinbarung zwischen den Nachbarn von einem «stillschweigenden Haftungsausschluss» auszugehen, heißt es in der Fachzeitschrift. Dieser Ausschluss greife selbst bei schweren Unfallfolgen (Aktenzeichen: 13 U 223/07).

Das Gericht wies in dem Fall die Schadensersatzklage einer Witwe gegen einen Nachbarn ab. Der Nachbarn hatte dem Ehemann der Frau mit einem Minibagger bei Grundstücksarbeiten geholfen, ohne dafür Geld zu verlangen. Durch eine Drehung des Auslegers des Baggers erhielt der Ehemann einen Schlag, der ihn tötete. Das Gericht nahm zwar einen Bedienungsfehler des Baggerführers als Unfallursache an. Gleichwohl sahen die Richter für eine Haftung keine rechtliche Grundlage. Denn dem Baggerführer sei allenfalls leichte Fahrlässigkeit vorzuwerfen.

Quelle: dpa

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