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Untervermietung untersagt: Mieter kann immer kündigen

Donnerstag, 29. November 2012 09:59 Uhr

Untersagt ein Vermieter die Untervermietung, hat der Mieter das Recht, den Vertrag zu kündigen- auch wenn das nicht vorgesehen war.

Ohne Erlaubnis des Vermieters darf ein Mieter seine Wohnung oder einzelne Zimmer der Wohnung nicht untervermieten. Stimmt der Vermieter nicht zu, hat der Mieter im Gegenzug das Recht, das Mietverhältnis mit einer Frist von drei Monaten zu kündigen. Wie der Deutsche Mieterbund (DMB) in Berlin berichtet, gilt das auch dann, wenn Mieter und Vermieter einen Zeitmietvertrag abgeschlossen oder das Kündigungsrecht des Mieters zeitlich befristet ausgeschlossen haben.

Können Kinder die Wohnung der Eltern einfach übernehmen?

Geht es um die Wohnung insgesamt, ist der Vermieter in seiner Entscheidung frei, ob er der Untervermietung zustimmt oder nicht. Seine Erlaubnis ist auch notwendig, wenn der Mieter auszieht und der Sohn oder die Tochter die Wohnung übernehmen will.

Untervermietung bei berechtigtem Interesse erlaubt

Will der Mieter nur einen Teil der Wohnung untervermieten, hat er Anspruch auf die Vermietererlaubnis, wenn er ein berechtigtes Interesse an der Untervermietung hat, also persönliche oder wirtschaftliche Gründe.

Typische Fälle hierfür sind laut DMB, wenn die Wohnung für den Mieter zu teuer wird oder er nicht länger allein in der Wohnung leben möchte.

Eltern und Kinder dürfen einziehen, Geschwister nicht

Anders sieht es aus, wenn Eltern oder Kinder miteinziehen sollen. Hier muss der Mieter nicht um Erlaubnis fragen. Wer aber Geschwister aufnehmen will, muss entsprechende Gründe vorweisen können.

Partner darf einziehen

Will der Mieter mit einem Lebensgefährten zusammenziehen, muss der Vermieter gefragt werden. Der muss aber in aller Regel seine Zustimmung erteilen.

Quelle: dpa
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