Donnerstag, 11. November 2010 13:32 Uhr
Will ein Mieter oder Vermieter das Mietverhältnis kündigen, schreibt das Gesetz die Schriftform vor. Gleiches gilt, wenn die Vertragspartner einen Zeitmietvertrag abschließen.
Das bedeutet nach Angaben des Deutschen Mieterbundes (DMB) in Berlin, dass die Erklärung oder der Vertrag nicht nur zu Papier gebracht, sondern auch eigenhändig unterschrieben werden müssen. Mündliche oder telefonische Kündigungserklärungen sind genauso unwirksam wie Kündigungen per Fax oder E-Mail.
Seit einigen Jahren erlaubt das Gesetz in bestimmten Fällen aber auch die so genannte Textform. Hier muss die Erklärung zwar auch schriftlich abgegeben werden, eine eigenhändige Unterschrift ist aber nicht mehr zwingend vorgeschrieben. Es reicht aus, wenn die Person des Erklärenden angegeben wird und der Abschluss der Erklärung erkennbar ist, zum Beispiel durch Nachbildung der Namensunterschrift mit Hilfe eines Faksimiles oder durch die Formulierung «gez. Müller».
Zulässig ist Textform immer dann, wenn es auf eine besondere Warnfunktion oder auf besondere Sicherheitsstandards nicht ankommt. Laut DMB reicht die Textform bei Mieterhöhungen, Modernisierungsankündigungen, Anpassung von Betriebskostenvorauszahlungen, Ankündigung der Aufrechnung oder bei der Zurückbehaltung der Miete.
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