Donnerstag, 11. November 2010 13:28 Uhr
Ist ein Grundstück nur über einen Fuß- und Radweg erreichbar, muss der Nachbar dem Eigentümer ein sogenanntes Notwegerecht für Fahrzeuge einräumen.
Das geht aus einem Urteil des Bundesgerichtshofs in Karlsruhe hervor, über das die Fachzeitschrift «BGH-Report» berichtet. Nach Auffassung der Richter gehört zur ordnungsgemäßen Benutzung eines Grundstücks, dass es auch angefahren werden kann (Az.: V ZR 106/07).
In dem Fall wandte sich ein Mann dagegen, dass der Nachbar über sein Grundstück zu seinem Haus fuhr. Das Wohnhaus war sonst nur über einen Fuß- und Radweg zu erreichen. Die Bundesrichter sahen das nicht als ausreichende Zugangsmöglichkeit an. Denn auf diese Weise könnten nicht einmal Grundbedürfnisse - etwa die problemlose Belieferung mit Dingen des täglichen Bedarfs - sichergestellt werden. Der Mann müsse das Wegerecht daher einräumen.
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