Donnerstag, 11. November 2010 13:40 Uhr
Wenn Vermieter die Miete erhöhen wollen, müssen sie Mietern ermöglichen, das anhand des örtlichen Mietspiegels nachzuvollziehen. Sie müssen diesen dafür aber nicht im Schreiben beilegen.
Es reicht aus, die Einsichtnahme im Kundencenter des Vermieters am Wohnort des Mieters zu ermöglichen, entschied der Bundesgerichtshof in Karlsruhe. Auf das Urteil weist das Institut für Wirtschaftspublizistik (IWW) in Würzburg hin (Az.: VIII ZR 74/08).
In dem Fall wollte ein Vermieter im Jahr 2006 die Miete um etwas mehr als 30 Euro pro Monat erhöhen. Er nahm Bezug auf den örtlichen Mietspiegel und wies auf mehrere Möglichkeiten hin, das Dokument einzusehen - unter anderem im Kundencenter. Die Vorinstanzen hatten entschieden, das reiche nicht aus, heißt es im Urteil. Der Mieter habe vor Ort nur eingeschränkte Prüfungsmöglichkeiten etwa durch einen Anwalt. Außerdem sei das Kundencenter nicht immer geöffnet. Die Bundesrichter dagegen entschieden, der Vermieter werde mit seinem Vorgehen den Anforderungen gerecht. Der Gang ins Kundencenter sei dem Mieter zuzumuten.
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