Donnerstag, 11. November 2010 15:13 Uhr
Wenn Nachbarschaftslärm das übliche Maß nicht übersteigt, muss er von den anderen Mietern hingenommen werden.
In diesem Fall fühlte sich ein Rechtsanwalt in seinen Kanzleiräumen von einer Nachbarsfamilie gestört.
Konkret brachten den Anwalt Polter-, Stapf-, Hüpf-, Scharr- und Rollgeräusche sowie laute Musik aus der über ihm gelegenen Wohnung auf, erläutert der Deutsche Mieterbund in Berlin. Daher nahm er den Vermieter auf «Beseitigung von Gebrauchsbeeinträchtigungen» in Anspruch.
Nachdem sie sich vor Ort einen Eindruck vom Ausmaß der Geräuschbeeinträchtigungen verschafft hatten, wiesen die Richter das Anliegen des Anwalts ab. Die Trittschalldämmung im Haus entspreche dem üblichen Standard.
Das Maß der Geräusche sei hinnehmbar, schildert der Mieterbund. Und es sei dem Vermieter nicht verboten, die über der Anwaltskanzlei gelegene Wohnung an eine lebhafte Familie zu vermieten.
(Az.: 5 U 1336/08)
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