Dienstag, 8. Januar 2013 12:07 Uhr
Wenn die Warmwassertherme sehr lange braucht um das Wasser zu erhitzen, ist sie nur beschränkt tauglich. Das hat nun ein Gericht entschieden.
Mieter haben Anspruch darauf, dass sich die Badewanne schnell genug mit heißem Wasser füllt. Deshalb muss die Warmwassertherme ausreichend groß sein. Das geht aus einem Urteil des Amtsgerichts München hervor (Az.: 463 C 4744/11), auf das der Deutsche Mieterbund hinweist. Eine Mieterin hatte geklagt, dass die neu eingebaute Warmwassertherme nicht geeignet sei, die Badewanne ordnungsgemäß zu befüllen- das heißt, ohne lange Wartezeit und mit mindestens 41 Grad heißem Badewasser. Sie hätte dafür laut einem Sachverständigen 42 Minuten warten müssen- das war auch dem Gericht zu lange.
Grundlage für das Urteil bildet Paragraf 535 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB): In Absatz eins heißt es dort, der Vermieter habe die Mietsache dem Mieter in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen. Dazu gehört auch das Bereitstellen einer ausreichend großen Warmwassertherme. Die 41 Grad sah das Gericht als Mindesttemperatur für ein angenehmes Bad an.
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