Donnerstag, 8. November 2012 18:09 Uhr
Die Wohnungsübergabe muss termingerecht erfolgen. Auch wenn der Vermieter einen anderen Termin bevorzugt.
Mieter haben das Recht, eine Wohnung fristgerecht übernehmen zu können- selbst wenn es sich um einen Feiertag handelt. Auf diesen Anspruch weist der Deutsche Mieterbund (DMB) unter Berufung auf ein Urteil des Landgerichts Berlin hin (Az.: 65 S 219/10). Kann der Mieter nicht zum vereinbarten Termin einziehen, hat er das Recht, das Mietverhältnis fristlos zu kündigen, und kann Schadenersatz fordern, beispielsweise weil er Möbel einlagern musste.
Wohnungsmietverträge endeten grundsätzlich zum Monatsablauf, so dass Mieter darauf angewiesen seien, die neue Wohnung auch entsprechend zum Monatsersten zu erhalten, erklärt der Mieterbund zur Begründung. Zwar möge insbesondere einem gewerblichen Vermieter eine Wohnungsübergabe an einem Werktag lieber sein. Das müsse aber nicht zwingend mit der Interessenlage des Mieters übereinstimmen, der am nächsten Werktag möglicherweise arbeiten muss. Haben Mieter und Vermieter den Vertragsbeginn auf den Ersten des Monats festgelegt, kann der Vermieter nicht argumentieren, er wolle die Wohnung erst am nächsten Werktag übergeben.
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