Dienstag, 30. Oktober 2012 17:21 Uhr
Meldet ein privater Wohnungseigentümer Eigenbedarf an, hat der Mieter schlechte Karten. Mieter können aber bereits bei Vertragsschluss vorsorgen.
Meldet ein privater Haus- oder Wohnungseigentümer bei seinem Mieter Eigenbedarf an, hat der Betroffene oft schlechte Karten. Mieter sollten deshalb bereits bei Vertragsschluss vorsorgen.
Sinnvoll ist es deshalb, beim Abschluss des Mietvertrages zu vereinbaren, dass der Vermieter auf die Kündigungsmöglichkeit wegen Eigenbedarfs verzichtet. Nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs (Az.: VIII ZR 235/11) ist ein derartiger Kündigungsverzicht aber nur wirksam, wenn er schriftlich erfolgt und Bestandteil des Mietvertrages ist.
Grund hierfür ist, dass bei einem möglichen Eigentümerwechsel der neue Eigentümer und Vermieter leicht erkennen soll, welche Rechte und Verpflichtungen er mit dem Eintritt in den Mietvertrag eingeht.
Nach Angaben des Deutschen Mieterbundes sind diese Grundsätze auch dann zu beachten, wenn der ursprüngliche Mietvertrag nur geändert werden soll. Wollen Mieter und Vermieter wechselseitig auf ihr Kündigungsrecht verzichten, kann eine derartige Vereinbarung höchstens für einen Zeitraum von vier Jahren geschlossen werden.
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