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Mietkaution
Vermieter verlangen in der Regel die Zahlung einer Kaution. Das Geld ist dann an das konkrete Mietverhältnis gebunden und nicht beliebig verrechenbar. © dpa

Kaution darf nicht mit ausstehender Miete verrechnet werden

Donnerstag, 8. November 2012 17:46 Uhr

Die Mietzahlungen auszusetzen mit der Begründung, der Vermieter solle die Miete mit der Kaution verrechnen, kann negative Folgen haben.

Mietrückstände können nicht mit der Mietkaution verrechnet werden. Das entschied das Amtsgericht München (Az.: 415 C 31694/11), wie die Deutsche Anwaltauskunft mitteilt. Denn während eines laufenden Mietverhältnisses habe der Mieter keinen Anspruch auf Rückzahlung der Kaution.

Kaution wird nicht mit Mietrückständen verrechnet

In dem Fall hatte ein Mieter für die Monate Oktober und November keine Miete gezahlt. Die Vermieterin kündigte dem Mann. Als dieser nicht auszog und auch die Mieten für Dezember und Januar nicht zahlte, erhob die Vermieterin Räumungsklage. Der Mieter hatte zuvor gebeten, seine Mietrückstände mit der Kaution zu verrechnen. Vor Gericht vertrat er die Ansicht, dass dies zumindest hinsichtlich der Zinsen hätte geschehen müssen.

Kein Anspruch auf Kautionsrückzahlung

Das sah das Gericht anders und gab der Vermieterin Recht. Ein Mietrückstand von zwei Monaten rechtfertige eine fristlose Kündigung, entschied die Richterin. Da der Mieter keinen Anspruch auf Rückzahlung der Kaution habe, könne er sie auch nicht gegen die Mietzinsforderungen aufrechnen.

Quelle: dpa
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