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BGH-Urteil zu säumigen Mietern
Vermieter können säumigen Mietern auch dann kündigen, wenn diese weniger als zwei Monatsmieten im Verzug sind, urteilte der BGH. Foto: Uli Deck © dpa

Wohnungskündigung bei Zahlungsverzug schneller möglich

Mittwoch, 10. Oktober 2012 17:48 Uhr

Der Bundesgerichtshof hat mit einem aktuellen Urteil die Kündigung von Mietwohnungen wegen Zahlungsrückständen erleichtert.

Der Bundesgerichtshof hat die Kündigung von Mietwohnungen wegen Zahlungsrückständen erleichtert.

Kündigung bei Rückstand von weniger als zwei Monatsmieten möglich

Der Vermieter könne mit einer Frist von drei Monaten auch dann kündigen, wenn der Mieter weniger als zwei Monatsmieten im Rückstand ist. Beträgt der Rückstand allerdings weniger als eine Monatsmiete und dauert er weniger als einen Monat, dann liege kein Kündigungsgrund vor, urteilte der BGH in einem am Mittwoch (10. Oktober 2012) verkündeten Urteil (Az. VIII ZR 107/129).

Ordentliche Kündigung bei Rückstand möglich

Die Richter gaben mit der Entscheidung der Klage eines Berliner Vermieters statt. Nach der gesetzlichen Regelung ist eine fristlose Kündigung möglich, wenn der Rückstand mehr als zwei Monatsmieten beträgt und länger als zwei Monate dauert.

Daneben ist jedoch auch eine «ordentliche Kündigung» mit einer Frist von drei Monaten möglich, wenn der Mieter seine Pflichten verletzt. Bislang war umstritten, ab wann ein Zahlungsrückstand eine solche ordentliche Kündigung rechtfertigt.

Quelle: dpa
(Bilder: Stephanie Hofschlaeger / www.pixelio.de ; Immobilien Scout GmbH; Patrick Lebeda / www.sxc.hu ; www.b2b-deutschland.de ; Birgit Lieske / www.pixelio.de )