Montag, 27. August 2012 13:58 Uhr
Der Vermieter darf Katzengitter am Fenster oder Balkon nicht einfach verbieten. Unter bestimmten Voraussetzungen sind sie nämlich erlaubt.
Vermieter dürfen Katzengitter an Fenstern oder Türen nicht ohne weiteres verbieten. Stellt das Katzengitter weder eine optische Beeinträchtigung noch einen Eingriff in die bauliche Substanz dar, ist ein solcher Schutz durchaus zulässig. Das teilt der Deutsche Mieterbund unter Berufung auf ein Urteil des Amtsgerichts Schorndorf mit.
In dem verhandelten Fall hatte ein Mieter in seiner Erdgeschosswohnung ein Katzengitter angebracht. Es war aufgrund seiner grünen Farbe von außen gut sichtbar. Der Vermieter sah darin eine optische Beeinträchtigung und wollte, dass das Katzengitter wieder entfernt wird.
Das Gericht entschied anders: Das Katzengitter sei nur vom Parkplatz hinter dem Haus und von wenigen umliegenden Fenstern aus zu sehen. Der Parkplatz werde ausschließlich von Hausbewohner und Besuchern genutzt. Insoweit läge keine Beeinträchtigung der vorderen Hausfassade vor.
Da das Katzengitter nicht fest anmontiert werden musste und jederzeit entfernt werden konnte, lag auch kein Eingriff in die Bausubstanz vor. Der Mieter musste es daher auch nicht abmontieren.
Aktenzeichen: 6 C 1166/11
BerlinOnline Stadtportal Gmbh & Co KG
Karl-Liebknecht-Straße 29
D-10178 Berlin
Tel.: 01805 / 80 77 37
Fax.: 01805 / 00 28 97
(Festnetzpreis 14 ct/min; Mobilfunkpreise maximal 42 ct/min)
info@berlinonline.de
Tierhaltung Spezial